Unser Verstand und Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes verlangen, dass der Halter eines Wirbeltieres
"über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen" muss.
Dieses Wissen kann man sich durch Ablegen einer Prüfung als sogenannten Sachkundenachweis bescheinigen lassen.
Neben dem freiwilligen Sachkundenachweis für private Halter kann durch den Amtstierarzt auch der Sachkundenachweis für die Erlaubnis nach §11 TierSchG verlangt werden. Wer gewerblich Reptilien züchtet, hält oder verkauft (z.B. mehr als 100 (bei Schildkröten 50) Nachzuchten pro Jahr hat), benötigt die Erlaubnis durch den zuständigen Amtstierarzt, der die Sachkunde in einem Fachgespräch überprüft. Anstelle oder zusätzlich zu diesem Gespräch kann er auch das Ablegen einer Sachkundeprüfung verlangen.
Eventuell werden in den kommenden Jahren Gesetzesänderungen diese Nachweise auch von Privathaltern zumindest bestimmter Tierarten fordern.
Bei der Prüfung, die in schriftlicher Form per Fragebogen (für §11 zusätzlich praktisch und mündlich nach vorhergehender Schulung) durchgeführt wird, handelt es sich um den offiziellen
und anerkannten Sachkundenachweis im Bereich Terraristik, erarbeitet durch die DGHT (Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde)
und den VDA (Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde).
Auf diese Prüfung können Sie sich mit dem aktuellen Sachkundeordner vorbereiten, den Sie bei der DGHT-Geschäftstelle bestellen können.
Auf www.sachkundenachweis.de finden Sie weitere Informationen u.a. zum nächsten Prüfungstermin.
Wenn Sie einen Sachkundenachweis nach §11 benötigen, besprechen Sie sich bitte zuerst mit dem für Sie zuständigen Amtstierarzt. Dann können Sie sich für die Prüfung anmelden. Nur in dringenden Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, eine Sonderprüfung durchzuführen. Hierbei muß Ihr Amtstierarzt anwesend sein, der sich bzgl. Terminabsprache mit mir in Verbindung setzt.
Prüfer : 27-51 Prüfungsberechtigt für Bereich : Terraristik / §11